Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile und Wohnwagen

1. Mietpreise
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.

Die Mietpreise schließen ein:

- gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer
- Ausstattung u. Zubehör je nach Fahrzeugmodell
- Wartungsdienst und Verschleißreparaturen
- Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung
- Kaskoversicherung für Reisemobile mit Selbstbeteiligung von € 1.000,-
- Kaskoversicherung für Caravans mit Selbstbeteiligung von € 650,-
- alle gefahrenen Kilometer ohne Begrenzung, sofern durch Pauschalangebot nicht eingegrenzt.

2. Berechnung
Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur während der Öffnungszeiten. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Rückgabe innerhalb von 24 Stunden wird ein Tagespreis berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor.

3. Zahlungsweise
Bei Abschluss des Mietvertrages erbitten wir eine Anzahlung innerhalb von 30 Werktagen in Höhe von € 300,-. Nach Zahlungseingang erhalten Sie eine Reservierungsbestätigung. Der Restbetrag ist 28 Tage vor Mietbeginn zu bezahlen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden. Bei kurzfristiger Anmietung ist der Gesamtmietpreis sofort fällig. Bei jeder Mahnung wird eine Gebühr von € 5,- berechnet. Der Verzugszins beträgt 3% über den Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 6% jährlich. Wird bei Verzug eine Inkassobüro beauftragt, so hat der Mieter die entstehenden Kosten zu tragen.

4. Kaution
Bei Übergabe muss eine Kaution in Höhe von € 1.000,- bzw € 650,- hinterlegt werden. Dies kann in Form von Bargeld oder Überweisung erfolgen. Bei einwandfreiem Zustand des Fahrzeuges wird die Kaution zurückerstattet. In Zweifelsfällen (Schäden am Fahrzeug, Dunkelheit, sehr starke Verschmutzung etc.) erfolgt die Rückgabe nach Überprüfung in der Werkstatt.

5. Reservierung
Sie können Ihr Reisemobil / Ihren Caravan persönlich, schriftlich, per Fax oder über Internet buchen. Mit Ihrer Anmeldung auf der Grundlage des Prospekts bieten Sie uns den Abschluss des Mietvertrages verbindlich an. Der Mietvertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Vermieter zustande. Reservierungen sind für den Vermieter verbindlich, sobald der Mieter die vereinbarte Anzahlung auf den Mietpreis bezahlt hat. Bei Rücktritt vom Vertrag vor dem vereinbarten Mietbeginn sind folgende Anteile des voraussichtlichen Mietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen:

o 10% der Vertragssumme bei Rücktritt ab Buchung bis 90 Tage vor Reisebeginn
o 20% der Vertragssumme bei Rücktritt bis zu 89 - 30 Tage vor Reisebeginn
o 50% der Vertragssumme bei Rücktritt bis zu 29-15 Tage vor Reisebeginn
o 95% der Vertragssumme bei Rücktritt innerhalb von 14 Tagen vor Reisebeginn

Gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten kann sich der Mieter durch eine Reiserücktrittversicherung schützen. Das für die Vermietdauer zur Verfügung gestellte Reisemobil oder der Caravan entsprechen dem im Mietvertrag beschriebenen, nicht aber unbedingt dem zuvor besichtigten Fahrzeug. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen. Erfüllt dieser den Mietvertrag, so entfällt die Anteilige Zahlung. Der Rücktritt muß schriftlich erfolgen.

6. Übergabe, Rückgabe und Reinigungsgebühren
Die Fahrzeuge können am gebuchten Tag zwischen 16 u. 18 Uhr übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag zwischen 9 und 11 Uhr, dann zählen Übernahme- und Rücknahmetag als ein Miettag. Im Interesse des Nachmieters ist es wichtig, den Rückgabetermin genau einzuhalten. Wird die Mietzeit überzogen, stellen wir € 25,- pro Stunde in Rechnung, höchstens den Tagesmietpreis. Bei Übergabe oder Rücknahme an Samstagen je € 30,- Aufpreis. Die Fahrzeuge werden gereinigt und vollgetankt übergeben und und auch so zurück genommen. Falls die Reinigung bei Rücknahme eines Fahrzeuges vom Vermieter durchzuführen ist, werden Reinigungsgebühren erhoben:

Innenreinigung € 80,-
WC-Reinigung € 80,-
Außenreinigung € 35,-
Betankungskosten € 2,30/Liter

Bei Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt; dieses wird bei Fahrzeugrücknahme ergänzt. Durch die Unterzeichnung erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs bei Übernahme an.

7. Berechtigte Fahrer
Das Mindestalter des Mieters oder berechtigten Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen.
Der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer muss mindestens 1 Jahr im Besitz der Fahrerlaubnis für das gemietete Fahrzeug sein. Das Fahrzeug darf nur von Mieter selbst, den im Mietvertrag angegebenen Fahrern, den beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag, sowie von Familienangehörigen des Mieters gelenkt werden, sofern letztere das festgesetzte Mindestalter haben. Voraussetzung ist immer der Besitz der gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit sie noch nicht im Mietvertrag genannt sind. Der Fahrer ist Erfüllungsgehilfe des Mieters. Bei Fahrzeugen über 3.500 kg techn. zul. Gesamtmasse benötigen Sie einen Führerschein der Klasse 3 bzw. C1.
Achten Sie bitte auf die entsprechende Gültigkeit Ihrer Fahrerlaubnis.

8. Schutzbrief
Ein Fahrzeugschutzbrief wird vom Vermieter abgeschlossen.
Die Gebühr ist in der Servicepauschale enthalten.

9. Verbotene Nutzungen
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
- zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven, Drogen enthaltenden oder anderen gefährlichen Stoffen
- zu Weitervermietung oder Verleihung
- zu Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete

10. Auslandsfahrten
Grundsätzlich sind Fahrten in alle europäischen Länder möglich (Ausnahme Ziffer 9).
Ost- und außereuropäische Länder bedürfen u.U. der vorherigen Genehmigung und der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes.

11. Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um den Betrieb und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 200.- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (Siehe Ziffer 14).

12. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden € 1000.- bzw € 650,- übersteigt, sofern nicht anders die zuverlässigen Feststellungen getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Wild- oder Entwendungsschäden sind vom Mieter dem Vermieter und auch der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Eigenhaftung des Mieters oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.

13. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) wie folgt versichert:

- Haftpflichtversicherung mit 50 Mio. Euro Deckung
- Personen mit bis zu 8 Mio. Euro je geschädigte Person
- Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 1.000,- je Schadensfall
- Teilkaskoversicherung mit € 500,- je Schadensfall

14. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet bei Schäden im Rahmen der Kaskoversicherung mit € 1000,- bzw € 650,- je Schadensfall. Bei Schäden im Teilkaskobereich mit € 500.- je Schadensfall. Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch Alkohol oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41, Abs. 2 Ziff. 6 StVO verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflicht gem. Ziff. 12 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles gehabt. Der Mieter haftet voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziff.7) oder zu verbotenem Zweck (Ziff. 9), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind. Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

15. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügte Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.

16. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzes zu verarbeiten.

17. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Firmensitz des Vermieters, wenn keine relevanten Gründe dagegen sprechen. Der Vermieter ist auch berechtigt, am Sitz des Mieters zu klagen.

18. Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit
Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht eine abschließende Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt wird.

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